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   VG Berlin, 20.04.2012 - 3 L 32.12   

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VG Berlin, 20.04.2012 - 3 L 32.12 (https://dejure.org/2012,13150)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2012 - 3 L 32.12 (https://dejure.org/2012,13150)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. April 2012 - 3 L 32.12 (https://dejure.org/2012,13150)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • ilex-recht.de (Kurzinformation)

    Verwaltungsrecht und Studienplatzklage: Einstweilige Verfügung auf Zulassung muss schnell erhoben werden!

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.06.2004 - 3 NB 1/04

    Hochschulzulassungsrecht, einstweilige Anordnung; Hochschulzulassungsrecht -

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2012 - 3 L 32.12
    Dazu gehört es auch, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung so frühzeitig gestellt wird, dass im Falle einer für den Studienbewerber positiven Gerichtsentscheidung ein sinnvolles Studium in dem fraglichen Semester noch praktisch möglich ist (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 9. Juni 2004, - 3 NB 1/04, - zitiert nach juris; OVG Greifswald a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 5.7.2002 - 3 Nc 6/02 -, zitiert nach juris).

    Dahinstehen kann, ob demnach der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich spätestens am ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemesters beim Verwaltungsgericht vorliegen muss (so VG Leipzig, Beschluss vom 26. Mai 2011 - NC 2 L 223/11 -, zitiert nach juris) oder ob jedenfalls dann ein Anordnungsgrund nicht mehr vorliegt, wenn der Antrag erst fünf Wochen nach Semesterbeginn gestellt wird (so OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 3 NB 1/04 -, zitiert nach juris).

    Insbesondere das Institut des prozessualen Bestandsschutzes, welches ersichtlich auf die erwähnte Ausnahmesituation zugeschnitten ist, kann nicht zur Folge haben, dass die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung, die während oder gar nach Ablauf des laufenden Vorlesungsbetriebes begehrt wird, auch dann bejaht wird, wenn eine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters und damit die einzig sinnvolle Ausnutzung der geschaffenen Ausbildungsmöglichkeiten aus Gründen zu bezweifeln bzw. ersichtlich nicht mehr möglich ist, die in der Sphäre der Studienbewerber liegen bzw. von diesen zu vertreten sind (vgl. Beschluss des OVG Schleswig vom 9. Juni 2004, a.a.O., m. weit. Nachw.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 6 D 11940/02, - jeweils zitiert nach juris).

  • BFH, 25.10.2007 - III R 90/03

    Kein Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2012 - 3 L 32.12
    Einen Anordnungsgrund wird man jedenfalls dann nicht verneinen können, wenn der Bewerber - im Falle unverzüglicher Stattgabe seines Antrags - noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann und seine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters gewährleistet ist (so OVG Münster, Beschluss vom 11. März 2004 - 13 C 14/04 -, NVwZ-RR 2005, 416; Beschluss vom 15. Mai 2008 - 13 C 165/08 -, NVwZ 2008, 703, und OVG Koblenz, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 6 D 1190/02 -, zitiert nach juris).
  • OVG Saarland, 16.11.2009 - 2 B 469/09

    Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der Kapazität, Bewerbungsfrist und

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2012 - 3 L 32.12
    Soweit in der Rechtsprechung auch vertreten wird, dass ein später gestellter Eilantrag zulässig sein kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 27. April 2005 -7 CE 05.10057 - und OVG Saarlouis, Beschluss vom 16. November 2009 - 2 B 469/09.NC -, jeweils zitiert nach juris), weil eine gerichtliche Entscheidung auch über rechtzeitig vor Vorlegungsbeginn gestellte Anordnungsanträge auf vorläufige Zulassung zum Studium in aller Regel nicht so rechtzeitig ergeht, dass die Antragsteller im Erfolgsfalle noch ordnungsgemäß in den Lehrbetrieb ihres Bewerbungssemesters integriert werden können oder weil ansonsten das Gericht eine Ausschlussfrist statuieren würde, für die es keine Grundlage gibt, teilt die Kammer diese Auffassung nicht.
  • BVerwG, 23.02.1982 - 7 C 76.79

    Universitätsrecht - Kapazitätsberechnung - Engpässe - Stundenplanänderung -

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2012 - 3 L 32.12
    Im Klageverfahren ist der Bewerber nicht gehindert, seinen Anspruch auf Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des Bewerbungssemesters weiter zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1982 - 7 C 76/79 -, BVerwGE 65, 76-87).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2008 - 13 C 165/08

    Ordnungsgemäße Eingliederung eines Bewerbers in den Studienbetrieb und

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2012 - 3 L 32.12
    Einen Anordnungsgrund wird man jedenfalls dann nicht verneinen können, wenn der Bewerber - im Falle unverzüglicher Stattgabe seines Antrags - noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann und seine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters gewährleistet ist (so OVG Münster, Beschluss vom 11. März 2004 - 13 C 14/04 -, NVwZ-RR 2005, 416; Beschluss vom 15. Mai 2008 - 13 C 165/08 -, NVwZ 2008, 703, und OVG Koblenz, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 6 D 1190/02 -, zitiert nach juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2003 - 6 D 11940/02

    Vorläufige Zulassung zum Studium - fehlende Dringlichkeit - Antragstellung nach

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2012 - 3 L 32.12
    Insbesondere das Institut des prozessualen Bestandsschutzes, welches ersichtlich auf die erwähnte Ausnahmesituation zugeschnitten ist, kann nicht zur Folge haben, dass die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung, die während oder gar nach Ablauf des laufenden Vorlesungsbetriebes begehrt wird, auch dann bejaht wird, wenn eine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters und damit die einzig sinnvolle Ausnutzung der geschaffenen Ausbildungsmöglichkeiten aus Gründen zu bezweifeln bzw. ersichtlich nicht mehr möglich ist, die in der Sphäre der Studienbewerber liegen bzw. von diesen zu vertreten sind (vgl. Beschluss des OVG Schleswig vom 9. Juni 2004, a.a.O., m. weit. Nachw.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 6 D 11940/02, - jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Hamburg, 05.07.2002 - 3 Nc 6/02

    Hochschulrecht- Zulassung zum Studium

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2012 - 3 L 32.12
    Dazu gehört es auch, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung so frühzeitig gestellt wird, dass im Falle einer für den Studienbewerber positiven Gerichtsentscheidung ein sinnvolles Studium in dem fraglichen Semester noch praktisch möglich ist (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 9. Juni 2004, - 3 NB 1/04, - zitiert nach juris; OVG Greifswald a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 5.7.2002 - 3 Nc 6/02 -, zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 27.04.2005 - 7 CE 05.10057
    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2012 - 3 L 32.12
    Soweit in der Rechtsprechung auch vertreten wird, dass ein später gestellter Eilantrag zulässig sein kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 27. April 2005 -7 CE 05.10057 - und OVG Saarlouis, Beschluss vom 16. November 2009 - 2 B 469/09.NC -, jeweils zitiert nach juris), weil eine gerichtliche Entscheidung auch über rechtzeitig vor Vorlegungsbeginn gestellte Anordnungsanträge auf vorläufige Zulassung zum Studium in aller Regel nicht so rechtzeitig ergeht, dass die Antragsteller im Erfolgsfalle noch ordnungsgemäß in den Lehrbetrieb ihres Bewerbungssemesters integriert werden können oder weil ansonsten das Gericht eine Ausschlussfrist statuieren würde, für die es keine Grundlage gibt, teilt die Kammer diese Auffassung nicht.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.1993 - 2 N 10/93

    Sammelbeschluß; Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 S. 2

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2012 - 3 L 32.12
    Im Hinblick auf das knappe Gut Ausbildung wäre es widersinnig, würde man rechtmäßig erbrachte Studienleistungen rückwirkend entfallen lassen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 29.01.1993 - 2 N 10/93 -, NVwZ-RR 1994, 334).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2004 - 13 C 14/04

    Erfordernis der ordnungsgemäßen Eingliederung in den laufenden Hochschulbetrieb

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2012 - 3 L 32.12
    Einen Anordnungsgrund wird man jedenfalls dann nicht verneinen können, wenn der Bewerber - im Falle unverzüglicher Stattgabe seines Antrags - noch ordnungsgemäß in den laufenden Studienbetrieb eingegliedert werden kann und seine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters gewährleistet ist (so OVG Münster, Beschluss vom 11. März 2004 - 13 C 14/04 -, NVwZ-RR 2005, 416; Beschluss vom 15. Mai 2008 - 13 C 165/08 -, NVwZ 2008, 703, und OVG Koblenz, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 6 D 1190/02 -, zitiert nach juris).
  • VG Leipzig, 26.05.2011 - NC 2 L 223/11
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.12.2014 - 3 L 695/12

    Gefahrenabwehr (Himmelslaternen)

    Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt (nur) vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechts- oder Tatsachenfrage seiner Entscheidung einen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in der Rechtsprechung eines der in der genannten Vorschrift aufgeführten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 31.01.1984 - 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282 = juris; std. Rspr. d. Senats, zuletzt Beschl. v. 10.11.2014 - 3 L 32/12 - OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014 - 1 L 134/13 -, juris Rn. 23 m. w. N.).

    Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (std. Rspr. d. Senats, Beschl. v. 10.11.2014, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2015 - 3 L 315/13

    Kosten der Schülerbeförderung

    Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechts- oder Tatsachenfrage seiner Entscheidung einen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung eines der in der genannten Vorschrift aufgeführten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 31.01.1984 - 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282 = juris; std. Rspr. d. Senats, s. u. a. Beschl. v. 10.11.2014 - 3 L 32/12 - OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014 - 1 L 134/13 -, juris Rn. 23 m. w. N.).

    Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (std. Rspr. d. Senats, vgl. Beschl. v. 10.11.2014, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.12.2014 - 3 L 5/12

    Bezeichnung von Lebensmitteln und tagesdurchschnittliche Höchstwerte von Fett im

    Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt (nur) vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechts- oder Tatsachenfrage seiner Entscheidung einen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in der Rechtsprechung eines der in der genannten Vorschrift aufgeführten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 31.01.1984 - 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282 = juris; std. Rspr. d. Senats, zuletzt Beschl. v. 10.11.2014 - 3 L 32/12 - OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014 - 1 L 134/13 -, juris Rn. 23 m. w. N.).

    Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (std. Rspr. d. Senats, Beschl. v. 10.11.2014, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2015 - 3 L 151/12

    Verhältnis der Erteilung einer Genehmigung für den bodengebundenen Rettungsdienst

    Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die von der Beigeladenen zu Ziffer II. der Antragsbegründungsschrift erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt (nur) vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechts- oder Tatsachenfrage seiner Entscheidung einen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung eines der in der genannten Vorschrift aufgeführten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 31.01.1984 - 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282; std. Rspr. d. Senats, Beschl. v. 10.11.2014 - 3 L 32/12 - OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014 - 1 L 134/13 -, juris Rn. 23 m. w. N.).

    Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (std. Rspr. d. Senats, Beschl. v. 10.11.2014, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014, a. a. O.).Das Darlegungserfordernis gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt zugleich, dass die voneinander abweichenden (abstrakten) Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des Divergenzgerichts einerseits sowie die des angefochtenen Urteils andererseits aufgezeigt und gegenübergestellt werden (vgl. zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 21.01.1994 - 11 B 116.93 -, Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22 = juris; Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712 (713) = juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. § 132 Rdn. 14).

  • VG Berlin, 28.11.2013 - 3 K 33.12

    Zulassung zum Studium der Psychologie

    Den auf das gleiche Ziel gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies die Kammer mit Beschluss vom 20. April 2012 (VG 3 L 32.12) zurück.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens VG 3 L 32.12 sowie auf den mit Schriftsatz vom 17. Februar 2012 übersandten Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

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